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NamensrechtNorm
AVG §37Rechtssatz
Bei der Frage der Gebräuchlichkeit von Vornamen ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Namen ausländischer Herkunft, jedoch kommt es auch diesbezüglich nach dem klaren Gesetzeswortlaut darauf an, dass es sich um einen gebräuchlichen Vornamen handeln muss. Die Frage der Gebräuchlichkeit ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchaus klärbar (es handelt sich im vorliegenden Fall um den Vornamen "Keren"). (Hinweis auf E v. 8.4.1987, 86/01/0284)
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010116.X02Im RIS seit
13.11.2020Zuletzt aktualisiert am
13.11.2020