RS Vwgh 1988/6/22 87/01/0116

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

Namensrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
PStG 1983 §21 Abs2

Rechtssatz

Bei der Frage der Gebräuchlichkeit von Vornamen ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Namen ausländischer Herkunft, jedoch kommt es auch diesbezüglich nach dem klaren Gesetzeswortlaut darauf an, dass es sich um einen gebräuchlichen Vornamen handeln muss. Die Frage der Gebräuchlichkeit ist im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durchaus klärbar (es handelt sich im vorliegenden Fall um den Vornamen "Keren"). (Hinweis auf E v. 8.4.1987, 86/01/0284)

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010116.X02

Im RIS seit

13.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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