RS Vwgh 1988/6/22 88/03/0008

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Zweck des § 4 Abs 5 StVO ist es, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufschub und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird. Ausgehend vom Zweck dieser Bestimmung kann daher von der Verletzung der Meldepflicht dann nicht die Rede sein, wenn zwar weder ein Nachweis des Namens und der Anschrift noch eine Meldung bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle stattgefunden haben, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern bzw. den Geschädigten aber auch ohne solchen Nachweis die maßgeblichen Daten, nämlich Name und Anschrift des Unfallgegners bekannt sind, unter der Voraussetzung, dass eine persönliche Kontaktaufnahme der beteiligten Personen stattgefunden hat. Dies wird jedenfalls zutreffen, wenn beide Personen gleichzeitig zur Unfallszeit am Unfallsort anwesend waren und jede der beiden alle in diesem Zusammenhang relevanten Daten von der anderen kennt. In diesem Fall bedarf es keines "Nachweises" der Identität und der Vorlage eines Lichtbildausweises (Hinweis auf E 21.9.1984, 83/02/0411, E 14.9.1983, 82/03/0144 und E 25.4.1986, 85/18/0382).

Schlagworte

MeldepflichtIdentitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988030008.X02

Im RIS seit

13.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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