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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SalzburgNorm
GVG Slbg 1974 §22;Rechtssatz
Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Einholung der Zustimmung besteht (Hinweis E 8.4.1987, 87/01/0007). Die andauernde Unterlassung der Nichteinholung dieser Zustimmung ist geeignet, den Zweck dieser Vorschriften des Ausländergrundverkehrsrechtes zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Demnach beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020103.X04Im RIS seit
22.06.1988