RS Vwgh 1988/6/22 87/02/0103

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GVG Slbg 1974 §22;
VStG §31 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Einholung der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde zu einem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, das in der nicht fristgerechten Einholung der Zustimmung besteht (Hinweis E 8.4.1987, 87/01/0007). Die andauernde Unterlassung der Nichteinholung dieser Zustimmung ist geeignet, den Zweck dieser Vorschriften des Ausländergrundverkehrsrechtes zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Demnach beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die Unterlassung beendet ist.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020103.X04

Im RIS seit

22.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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