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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung nach § 49 Abs 2 EisbG liegt nur vor, wenn sie unter anderem die durch die Sicherungsanlage erwachsenden Kosten enthält, das Ausmaß der auf die Verkehrsträger entfallenden Kosten festsetzt und sich in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Art mit den für die Festsetzung des auf die Verkehrsträger entfallenden Kostenanteiles maßgebenden Kriterien schlüssig auseinandersetzt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die Entscheidung auf ein Gutachten einer Sachverständigenkommission stützt, das weder Feststellungen über die mit der in Rede stehenden Sicherungsanlage verbundenen Kosten noch eine Begründung für die darin angeregte Kostenaufteilung auf die Verkehrsträger unter den im § 48 Abs 2 EisbG angeführten Gesichtspunkten enthält.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietVorliegen eines GutachtensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030195.X02Im RIS seit
20.12.2005Zuletzt aktualisiert am
11.05.2015