RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0195

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
EisenbahnG 1957 §48 Abs3;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;

Rechtssatz

Eine dem Gesetz entsprechende Entscheidung nach § 49 Abs 2 EisbG liegt nur vor, wenn sie unter anderem die durch die Sicherungsanlage erwachsenden Kosten enthält, das Ausmaß der auf die Verkehrsträger entfallenden Kosten festsetzt und sich in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den VwGH zugänglichen Art mit den für die Festsetzung des auf die Verkehrsträger entfallenden Kostenanteiles maßgebenden Kriterien schlüssig auseinandersetzt. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sich die Entscheidung auf ein Gutachten einer Sachverständigenkommission stützt, das weder Feststellungen über die mit der in Rede stehenden Sicherungsanlage verbundenen Kosten noch eine Begründung für die darin angeregte Kostenaufteilung auf die Verkehrsträger unter den im § 48 Abs 2 EisbG angeführten Gesichtspunkten enthält.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietVorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030195.X02

Im RIS seit

20.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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