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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat der einer Übertretung des § 98 Abs 1 lit a Krnt JagdG iVm § 57 Abs 1 Krnt JagdG Beschuldigte den Hirsch in der Abschussmeldung als solchen der Klasse II bezeichnet und in der Folge darauf verwiesen, dass der Präparator ihn für einen achtjährigen Hirsch gehalten habe, so durfte die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um einen Hirsch der Klasse II (Alter zwischen vollendetem 5. Lebensjahr und vollendetem 10. Lebensjahr) handelte, insbesondere wenn der Beschuldigte niemals die konkrete Behauptung aufgestellt hat, der Hirsch sei bereits älter gewesen.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986030220.X03Im RIS seit
14.09.2005