RS Vwgh 1988/6/22 86/03/0220

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
JagdG Krnt 1978 §57 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §98 Abs1 lita;
JagdRallg;

Rechtssatz

Hat der einer Übertretung des § 98 Abs 1 lit a Krnt JagdG iVm § 57 Abs 1 Krnt JagdG Beschuldigte den Hirsch in der Abschussmeldung als solchen der Klasse II bezeichnet und in der Folge darauf verwiesen, dass der Präparator ihn für einen achtjährigen Hirsch gehalten habe, so durfte die Behörde mit Recht davon ausgehen, dass es sich tatsächlich um einen Hirsch der Klasse II (Alter zwischen vollendetem 5. Lebensjahr und vollendetem 10. Lebensjahr) handelte, insbesondere wenn der Beschuldigte niemals die konkrete Behauptung aufgestellt hat, der Hirsch sei bereits älter gewesen.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Abschußplan Übertretungen und Strafen Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986030220.X03

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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