RS Vwgh 1988/6/22 87/02/0151

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Grundverkehr
L67002 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Kärnten
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AusländergrunderwerbsG Krnt 1973 §4 lita
StbG 1985 §5 Abs1

Rechtssatz

Es kann jemand an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz haben, ohne dort gemeldet zu sein, und umgekehrt, wobei letzteres - im Rahmen der von der Behörde gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - ein Indiz für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes darstellen kann (Hinweis auf E vom 27.4.1982, 82/11/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020151.X03

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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