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GrundverkehrNorm
AusländergrunderwerbsG Krnt 1973 §4 litaRechtssatz
Es kann jemand an einem bestimmten Ort einen ordentlichen Wohnsitz haben, ohne dort gemeldet zu sein, und umgekehrt, wobei letzteres - im Rahmen der von der Behörde gemäß § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung unter Berücksichtigung der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens - ein Indiz für die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes darstellen kann (Hinweis auf E vom 27.4.1982, 82/11/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020151.X03Im RIS seit
25.05.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021