RS Vwgh 1988/6/22 87/03/0263

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VStG §47;
VStG §49 Abs1;
ZustG §2;
ZustG §9;

Rechtssatz

Die Erlassung einer Strafverfügung kann dann nicht in der an den Beschuldigten persönlich erfolgten Zustellung erblickt werden, wenn zum Zeitpunkt der so erfolgten Zustellung bereits ein Zustellbevollmächtigter gem § 9 Zustellgesetz bestellt war und dies der Behörde auch mitgeteilt wurde, auch wenn diese Mitteilung erst einen Tag nach der Abfertigung der Strafverfügung an den Beschuldigten persönlich bei der Behörde einlangt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030263.X04

Im RIS seit

19.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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