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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides setzt voraus, dass durch den im Spruch getroffenen Abspruch der Bf in einem subj Recht verletzt wurde. Erklärt der Bf in seinem (Haupt)Antrag auf Aufhebung ausdrücklich, dass der Spruch des Bescheides nicht angefochten werde, dann gibt er zu erkennen, dass eine Verletzung in seinen subjektiven Rechten nicht vorliege, sodass ein Eventualbegehren auf Aufhebung des Bescheides nicht als taugliche Grundlage dafür herangezogen werden kann, um die Beschwerde - zumindest hilfsweise - als Bescheidbeschwerde deuten zu können.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONInhalt der SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080270.X01Im RIS seit
06.04.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009