RS Vwgh 1988/6/23 87/08/0270

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §51;

Rechtssatz

Die Aufhebung eines Bescheides setzt voraus, dass durch den im Spruch getroffenen Abspruch der Bf in einem subj Recht verletzt wurde. Erklärt der Bf in seinem (Haupt)Antrag auf Aufhebung ausdrücklich, dass der Spruch des Bescheides nicht angefochten werde, dann gibt er zu erkennen, dass eine Verletzung in seinen subjektiven Rechten nicht vorliege, sodass ein Eventualbegehren auf Aufhebung des Bescheides nicht als taugliche Grundlage dafür herangezogen werden kann, um die Beschwerde - zumindest hilfsweise - als Bescheidbeschwerde deuten zu können.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080270.X01

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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