RS VwGH Erkenntnis 1988/06/23 86/08/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1988
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden, so darf der Beitragszuschlag einerseits weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der näher umschriebenen Beiträge bzw. Differenzen zwischen Beiträgen übersteigen und andererseits die Verzugszinsen nicht unterschreiten.

Im RIS seit
29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten