RS Vwgh 1988/6/23 86/08/0051

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0182 E 23. Juni 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080051.X02

Im RIS seit

23.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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