RS Vwgh 1988/6/23 88/06/0023

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Wege- und Straßenrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/06/0024
Siehe:
1376/77 E 24.10.1978 VwSlg 9671 A/1978
1866/73 E 23.04.1974 VwSlg 8604 A/1974

Rechtssatz

I. § 21 Abs 1 VwGG ist so zu verstehen, dass Personen, die als Bf auftreten berechtigt wären, nicht als Mitbeteiligte beizuziehen sind.

II. Der Umstand, dass jemand zunächst dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Mitbeteiligter zugezogen wurde, begründet seine Parteistellung nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060023.X02

Im RIS seit

22.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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