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Wege- und StraßenrechtNorm
VwGG §21 Abs1Beachte
Rechtssatz
I. § 21 Abs 1 VwGG ist so zu verstehen, dass Personen, die als Bf auftreten berechtigt wären, nicht als Mitbeteiligte beizuziehen sind.
II. Der Umstand, dass jemand zunächst dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Mitbeteiligter zugezogen wurde, begründet seine Parteistellung nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060023.X02Im RIS seit
22.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021