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Wege- und StraßenrechtNorm
GdO Stmk 1967 §94 Abs6 idF 1965/169Beachte
Rechtssatz
Der Begründung eines aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides kommt insofern selbstständige Bedeutung zu, als dadurch diejenige Partei, die diese Aufhebung bewirkt hat, im Hinblick auf eine verfehlte Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde in ihren Rechten verletzt sein kann, weshalb sich eine Beschwerde dieser Partei an den VwGH als zulässig erweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060023.X01Im RIS seit
22.06.2021Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021