Index
Sozialversicherung - ASVG - AlVGNorm
ASVG §314 Abs4Rechtssatz
Der Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß § 314 Abs 4 zweiter Satz ASVG ist als Entgelt jener Betrag zugrundezulegen, der dem im letzten Monat vor dem Ausscheiden des Geistlichen oder Ordensangehörigen üblichen Arbeitsverdienst eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgeltes ist nicht auf eine analoge Anwendung des § 9 ARÜG zurückzugreifen. Die Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten gehört in den Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Dabei wird grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach § 273 ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080305.X01Im RIS seit
26.07.2021Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021