RS Vwgh 1988/6/23 87/08/0305

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §314 Abs4
AVG §37
VwRallg

Rechtssatz

Der Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß § 314 Abs 4 zweiter Satz ASVG ist als Entgelt jener Betrag zugrundezulegen, der dem im letzten Monat vor dem Ausscheiden des Geistlichen oder Ordensangehörigen üblichen Arbeitsverdienst eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. Bei der Ermittlung dieses fiktiven Entgeltes ist nicht auf eine analoge Anwendung des § 9 ARÜG zurückzugreifen. Die Ermittlung des in einer bestimmten Zeit üblichen Arbeitsverdienstes eines Versicherten mit einer bestimmten Ausbildung und von bestimmten Kenntnissen und Fähigkeiten gehört in den Bereich der Sachverhaltsfeststellung. Dabei wird grundsätzlich von den zur maßgeblichen Zeit auf dem Arbeitsmarkt gegebenen tatsächlichen Verhältnissen auszugehen, die - ähnlich wie im Rahmen eines Verfahrens nach § 273 ASVG - allenfalls unter Beiziehung eines berufskundlichen Sachverständigen festgestellt werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080305.X01

Im RIS seit

26.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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