RS Vwgh 1988/6/23 87/08/0270

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0103 B 14. Oktober 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde ist unzulässig, wenn der Sachantrag in der Beschwerde von dem Antrag abweicht, wie er der "säumigen" Behörde vorgelegen war.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080270.X04

Im RIS seit

06.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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