RS VwGH Erkenntnis 1988/06/23 86/08/0182

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Rechtssatz

Bei der Ermittlung der objektiven Höchstgrenze des Beitragszuschlages ist die Art des Meldeverstoßes und damit das Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß ohne Belang.

Im RIS seit
29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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