RS Vwgh 1988/6/23 86/08/0051

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0182 E 23. Juni 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Ist mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden, so darf der Beitragszuschlag einerseits weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der näher umschriebenen Beiträge bzw. Differenzen zwischen Beiträgen übersteigen und andererseits die Verzugszinsen nicht unterschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080051.X01

Im RIS seit

23.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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