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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §14 Abs1;Rechtssatz
Die die Krankenversicherung betreffenden Worte im § 14 Abs 1 erster Satz GSVG "für drei Monate" sind auf den Regelfall der monatlichen Zahlung bzw Annahme der Beiträge nach § 35 Abs 1 GSVG abgestellt. Werden die Beiträge jedoch entsprechend dem § 35 Abs 2 GSVG auf Grund einer gemeinsamen Vorschreibung für ein Kalendervierteljahr entrichtet bzw angenommen, dann ist der Ausdruck "Monate" im § 14 Abs 1 erster Satz GSVG nicht als Zeitmaß, sondern als Determination der Zahlungsform anzusehen. Dafür, dass eine einmalige Zahlung bzw Annahme von Beiträgen nach § 14 Abs 1 erster Satz GSVG für das Zustandekommen einer Formalversicherung nicht ausreicht, spricht auch unmissverständlich die Wortfolge im Nebensatz "erstmals die Beiträge entrichtet worden sind". Eine Formalversicherung entsprechend dem § 14 Abs 1 erster Satz GSVG entsteht auch bei einer quartalsmäßigen Vorschreibung gemäß § 35 Abs 2 GSVG nicht schon dann, wenn einmal Beiträge entrichtet bzw unbeanstandet angenommen wurden. Die Wertung auch schon einer einmaligen Beitragszahlung bzw Annahme als Entstehungsgrund einer Formalversicherung stünde nämlich mit deren Wesen, wonach der Sozialversicherungsträger von einem Nichtversicherten längere Zeit hindurch unbeanstandet Versicherungsbeiträge annimmt, nicht im Einklang.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080192.X01Im RIS seit
30.05.2006