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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren liegt entschiedene Sache infolge geänderten Sachverhalts nicht mehr vor, wenn sich ein nunmehr eingereichtes Projekt vom seinerzeitigen wesentlich unterscheidet (Hinweis E 16.10.1986, 85/06/0140). In baurechtlicher Betrachtungsweise stellt eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes grundsätzlich eine rechtlich erhebliche Sachverhaltsänderung dar, wie etwa § 23 Abs 1 lit h Vlbg BauG erkennen lässt, wonach die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung bedarf.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988060049.X04Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010