RS Vwgh 1988/6/23 88/06/0049

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Veröffentlicht am 23.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren liegt entschiedene Sache infolge geänderten Sachverhalts nicht mehr vor, wenn sich ein nunmehr eingereichtes Projekt vom seinerzeitigen wesentlich unterscheidet (Hinweis E 16.10.1986, 85/06/0140). In baurechtlicher Betrachtungsweise stellt eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes grundsätzlich eine rechtlich erhebliche Sachverhaltsänderung dar, wie etwa § 23 Abs 1 lit h Vlbg BauG erkennen lässt, wonach die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung bedarf.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060049.X04

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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