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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1153;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0169 E 3. November 1987 RS 3Stammrechtssatz
Bei Übernahme eines Betriebes gehen die bestehenden Dienstverhältnisse nicht "automatisch" auf den Erwerber über, sondern es bedarf dazu einer Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Dienstnehmer, dem bisherigen Dienstgeber und dem neuen Betriebsinhaber. Durch diese Vereinbarung tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Dienstgebers in den bestehenden Dienstvertrag ein, der dadurch keine weiteren, insbesondere inhaltlichen Veränderungen erfährt, sodass auch der für die Berechnung der Kündigungsfrist relevante Beginn des Dienstverhältnisses gleich bleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110101.X01Im RIS seit
30.05.2006