RS Vwgh 1988/6/24 87/17/0234

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §235 impl;
KanalabgabeG Bgld §2;
KanalabgabeG Bgld §9;
LAO Bgld 1963 §182;
LAO Bgld 1963 §183;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 148;

Rechtssatz

Ein Verzicht auf einen im Gesetz begründeten Abgabenanspruch kann nur in Anwendung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Rechtsinstitute erfolgen. Eine als "einmalig" bezeichnete Kanalanschlußgebührenvorschreibung kann nicht als ein gegenüber einer späteren Änderung der Sachlage und Rechtslage bestandkräftiger "Verzicht" auf Nachtragsabgabenvorschreibungen - etwa in Anwendung der Abgabenabschreibung (künftiger) Abgabenansprüche iSd §§ 182 ff LAO Bgld - angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170234.X01

Im RIS seit

24.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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