RS Vwgh 1988/6/24 85/17/0050

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §10 Abs4 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §153 Abs1 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §153 Abs2 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §47 idF 1981/002;
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §48 idF 1981/002;
BAO §201 impl;

Rechtssatz

Ein Antrag auf Rückerstattung von geleisteten Aufenthaltsabgaben ist als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung derselben nach § 153 Abs 2 LAO Tir zu werten. Die Behörde ist, wenn ihr eine Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt wird, verpflichtet, einen Abgabenbescheid zu erlassen. Hierfür ist in zweiter Instanz nicht die Berufungskommission nach § 35 Abs 2 FremdenverkehrsG Tir 1969, sondern die Landesregierung zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170050.X02

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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