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L37307 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
AufenthaltsabgabeG Tir 1976 §10 Abs4 idF 1981/002;Rechtssatz
Ein Antrag auf Rückerstattung von geleisteten Aufenthaltsabgaben ist als Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung derselben nach § 153 Abs 2 LAO Tir zu werten. Die Behörde ist, wenn ihr eine Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt wird, verpflichtet, einen Abgabenbescheid zu erlassen. Hierfür ist in zweiter Instanz nicht die Berufungskommission nach § 35 Abs 2 FremdenverkehrsG Tir 1969, sondern die Landesregierung zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985170050.X02Im RIS seit
01.02.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019