RS Vwgh 1988/6/24 87/11/0120

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;

Rechtssatz

Der Hinweis der belangten Behörde auf die unterschriebenen Wochenberichtblätter zur Frage der tatsächlichen Arbeitszeit des Arbeitsnehmers ist nicht geeignet, die Abstandnahme von dem Beweis durch Auswertung der Tachographenscheiben zu rechtfertigen, weil derartige Erklärungen als Wissenserklärungen zu qualifizieren sind, die durch andere Beweise widerlegt werden können. Solche Wissenserklärungen können aber durch andere Beweise widerlegt werden, weshalb die unterschriebenen Wochenberichtsblätter die vom Bf beantragte Beweisaufnahme durch Auswertung der Tachographenscheiben nicht entbehrlich machen.

Schlagworte

Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle Medien Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Grundsatz der Gleichwertigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110120.X02

Im RIS seit

31.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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