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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs1;Rechtssatz
Für das Wohnen in einer 20 km übersteigenden Entfernung vom Dienstort müssen unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis auf E 8.11.1978, 0080/78, E 14.1.1985, 84/12/0002). Das Betreuungserfordernis der Großmutter wegen einer Zuckerkrankheit, die die Verabreichung einer Insulinspritze morgens und abends erforderlich macht, trägt nicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit der Wohnsitzwahl, zumal der Bf daneben auch selbst auf den für ihn positiven wirtschaftlichen Effekt der Ersparung von Mietkosten hinweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120099.X01Im RIS seit
28.02.2007