RS Vwgh 1988/6/27 88/12/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1988
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §20b Abs1;
GehG 1956 §20b Abs6 Z2;

Rechtssatz

Für das Wohnen in einer 20 km übersteigenden Entfernung vom Dienstort müssen unabweislich notwendige Gründe vorliegen (Hinweis auf E 8.11.1978, 0080/78, E 14.1.1985, 84/12/0002). Das Betreuungserfordernis der Großmutter wegen einer Zuckerkrankheit, die die Verabreichung einer Insulinspritze morgens und abends erforderlich macht, trägt nicht das Merkmal der Zwangsläufigkeit der Wohnsitzwahl, zumal der Bf daneben auch selbst auf den für ihn positiven wirtschaftlichen Effekt der Ersparung von Mietkosten hinweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120099.X01

Im RIS seit

28.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten