RS Vwgh 1988/6/27 88/12/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0137 E 24. Februar 1988 VwSlg 12654 A/1988 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, ein Gutachten auf seine Schlüssigkeit zu überprüfen (Hinweis E 15.2.1983, 82/05/0169). Wenn die Behörde ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrundelegt, wird sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht gerecht (Hinweis E 9.7.1987,87/02/0046).

Schlagworte

SachverhaltsermittlungBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietAnforderung an ein GutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120030.X02

Im RIS seit

22.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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