RS Vwgh 1988/6/27 88/10/0062

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
SchUG 1986 §38 Abs6;
SchUG 1986 §71 Abs2 lite;

Rechtssatz

Selbst wenn eine Fachprofessorin Mitglied der Reifeprüfungskommission ist und die Begründung des die Berufung gegen die Leistungsbeurteilung betreffenden Bescheides des SSR auf eine Äußerung der Fachprofessorin Bezug nimmt, scheidet Befangenheit im Grunde des § 7 Abs 1 Z 5 AVG schon deshalb aus, weil sie nicht an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des SSR mitgewirkt hat.

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100062.X01

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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