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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Selbst wenn eine Fachprofessorin Mitglied der Reifeprüfungskommission ist und die Begründung des die Berufung gegen die Leistungsbeurteilung betreffenden Bescheides des SSR auf eine Äußerung der Fachprofessorin Bezug nimmt, scheidet Befangenheit im Grunde des § 7 Abs 1 Z 5 AVG schon deshalb aus, weil sie nicht an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides des SSR mitgewirkt hat.
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100062.X01Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011