RS Vwgh 1988/6/27 87/10/0080

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0003 E 31. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Da selbst das Vorliegen eines rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes mit der Widmung Bauland bzgl der Rodungsfläche noch nicht bedeutet, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig ist (Hinweis E 29.5.1984, 84/07/0083, E 19.6.1984, 84/07/0081), hat die Forstbehörde daher auch im Falle einer seitens der Gemeinde lediglich in Aussicht gestellten dbzgl Widmungsänderung zu prüfen, ob iSd § 17 Abs 2 ForstG 1975 das öffentliche Interesse an der Verwendung der betreffenden Fläche (hier: als Bauplatz) das öffentliche Interesse an deren Erhaltung als Wald überwiegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100080.X01

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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