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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37 impl;Rechtssatz
Bei der Entscheidung der Abgabenbehörde, noch ein weiteres Beweismittel auszuschöpfen, handelt es sich um eine Maßnahme im Ermittlungsverfahren zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und nicht um eine im Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht , die diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150041.X03Im RIS seit
01.02.2001