RS Vwgh 1988/6/27 87/15/0041

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 impl;
BAO §167 Abs2;
FinStrG §98 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung der Abgabenbehörde, noch ein weiteres Beweismittel auszuschöpfen, handelt es sich um eine Maßnahme im Ermittlungsverfahren zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und nicht um eine im Bescheid zum Ausdruck kommende Rechtsansicht , die diesen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150041.X03

Im RIS seit

01.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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