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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs4;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 154;Rechtssatz
Rechtswidrigigkeit geht dem Grundsatz von Treu und Glauben vor. Diesem Grundsatz kommt nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Beh nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung stellt keine verbindliche Rechtsquelle dar und die Abstandnahme von dem rechtswidrigen Verwaltungsgebrauch ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986150076.X05Im RIS seit
11.07.2001