RS Vwgh 1988/6/27 86/15/0076

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
B-VG Art18;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 154;

Rechtssatz

Rechtswidrigigkeit geht dem Grundsatz von Treu und Glauben vor. Diesem Grundsatz kommt nur dann Bedeutung zu, wenn die betroffene Vorgangsweise der Beh nicht gegen zwingendes Recht verstößt. Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungsübung stellt keine verbindliche Rechtsquelle dar und die Abstandnahme von dem rechtswidrigen Verwaltungsgebrauch ist nicht rechtswidrig (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221).

Schlagworte

Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150076.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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