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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0050/28 E 23. Juni 1928 VwSlg 15275 A/1928 RS 1Stammrechtssatz
Ansuchen oder Anmeldungen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen res iudicata zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahinlautet. (Eine Sachverhaltsänderung gibt jedoch der Behörde die Möglichkeit, durch eine neue Verfügung dieser Änderung Rechnung zu tragen.)
Schlagworte
Einwendung der entschiedenen Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100176.X01Im RIS seit
22.05.2006