RS Vwgh 1988/6/27 87/10/0176

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0050/28 E 23. Juni 1928 VwSlg 15275 A/1928 RS 1

Stammrechtssatz

Ansuchen oder Anmeldungen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen res iudicata zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahinlautet. (Eine Sachverhaltsänderung gibt jedoch der Behörde die Möglichkeit, durch eine neue Verfügung dieser Änderung Rechnung zu tragen.)

Schlagworte

Einwendung der entschiedenen Sache Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100176.X01

Im RIS seit

22.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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