RS Vwgh 1988/6/27 88/10/0062

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/06 Schulunterricht

Norm

AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1 Z4;
SchUG 1986;

Rechtssatz

Die bloße Tatsache der Tätigkeit eines Lehrers an der Schule, an der sich der Bfr der Reifeprüfung unterzog, reicht für sich allein betrachtet nicht aus, um die Unbefangenheit dieses Lehrers als Amtssachverständiger im Verfahren vor der Schulbehörde (hier: zweiter Instanz) in Zweifel zu ziehen.

Schlagworte

Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100062.X02

Im RIS seit

14.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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