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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die bloße Tatsache der Tätigkeit eines Lehrers an der Schule, an der sich der Bfr der Reifeprüfung unterzog, reicht für sich allein betrachtet nicht aus, um die Unbefangenheit dieses Lehrers als Amtssachverständiger im Verfahren vor der Schulbehörde (hier: zweiter Instanz) in Zweifel zu ziehen.
Schlagworte
Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100062.X02Im RIS seit
14.12.2006Zuletzt aktualisiert am
18.07.2011