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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl Nr. 12, S 684;Rechtssatz
Ist nach dem Vorbringen des Bf in einem Einparteienverfahren die Zustellung oder mündliche Verkündung eines Bescheides nicht erfolgt, so vermag sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Beschwerde unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens allein darauf zu stützen. Daher ist die Beschwerde mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988100100.X02Im RIS seit
23.01.2007