RS Vwgh 1988/6/27 88/10/0100

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl Nr. 12, S 684;

Rechtssatz

Ist nach dem Vorbringen des Bf in einem Einparteienverfahren die Zustellung oder mündliche Verkündung eines Bescheides nicht erfolgt, so vermag sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Beschwerde unabhängig von der Richtigkeit dieses Vorbringens allein darauf zu stützen. Daher ist die Beschwerde mangels eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100100.X02

Im RIS seit

23.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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