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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1973 §1 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1688/73 E 11. September 1974 RS 1 (hier: Konzessionsprüfung im Baumeister- und Zimmermeistergewerbe daher ungenügend)Stammrechtssatz
Die einer gemäß § 1 Abs 1 oder Abs 2 Ingenieurgesetz 1973 erfahrenen Ausbildung gleichwertigen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse sind nur dann gegeben, wenn die Kenntnisse des Berechtigungswerbers sowohl qualitativ als auch quantitativ an jene Kenntnisse heranreichen, welche an inländischen höheren technischen, höheren landwirtschaftlichen oder höheren forstwirtschaftlichen Lehranstalten vermittelt und durch die bestandene Reifeprüfung nachgewiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040064.X03Im RIS seit
03.02.2006