RS Vwgh 1988/6/28 85/14/0019

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §169;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0104 E 19. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nicht verhalten, Zeugen so lange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140019.X01

Im RIS seit

28.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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