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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs3;Rechtssatz
Der widerrechtliche Entzug von Geld (Bargeld und Buchgeld) wie etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Entwendung führt auch beim Einnahmen-Ausgabenrechner zu einer Betriebsausgabe, wenn das Geld Betriebsvermögen bildet.Bargeld kann aber bei ihm nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebahrung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht; Buchgeld (zB Guthaben auf Bankkonten) zählt beim Einnahmen-Ausgabenrechner nur dann zum Betriebsvermögen, wenn die Konten, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140118.X03Im RIS seit
28.06.1988Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012