RS Vwgh 1988/6/28 87/14/0118

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Der widerrechtliche Entzug von Geld (Bargeld und Buchgeld) wie etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Entwendung führt auch beim Einnahmen-Ausgabenrechner zu einer Betriebsausgabe, wenn das Geld Betriebsvermögen bildet.Bargeld kann aber bei ihm nur dann als Betriebsvermögen angesehen werden, wenn eine von der privaten Geldgebahrung deutlich getrennte Betriebskassenführung besteht; Buchgeld (zB Guthaben auf Bankkonten) zählt beim Einnahmen-Ausgabenrechner nur dann zum Betriebsvermögen, wenn die Konten, abgesehen von gelegentlichen Einlagen und Abhebungen, die der Anpassung des Kontenstandes an den Bedarf des Betriebes dienen, nur Gut- oder Lastschriften enthalten, die sich aus der Führung des Betriebes selbst ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140118.X03

Im RIS seit

28.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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