RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1989/1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Aus § 356 Abs 4 GewO 1973 geht klar hervor, daß - abgesehen vom Vorliegen eines Anwendungsfalles des Abs 5 dieser Bestimmung - dann, wenn in der Betriebsbewilligung keine anderen oder zusätzlichen Auflagen vorgeschrieben werden, Nachbarn keine Parteistellung zukommt. (Hinweis auf E VfGH B 65/79 vom 2.10.82)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040030.X02

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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