RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1989/1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Insoweit nicht vom normativen Abspruch des Genehmigungsbescheides erfasste Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen zugrundeliegend oder mit der Vorschreibung derartiger Auflagen verbunden sein können, ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Nachbarn im Betriebsbewilligungsverfahren, ohne Bindung an den Genehmigungsbescheid nach den Vorschriften der §§ 74 ff GewO 1973 zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040030.X05

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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