RS Vwgh 1988/6/28 88/14/0050

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §224;
BAO §257;
BAO §258;
BAO §9;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Der einer Berufung als Haftungspflichtiger beigetretene hat ebenso wie der primäre Abgabenschuldner das Recht, Beschwerde zu erheben. Über diese Beschwerde ist auch dann, wenn die Beschwerde des primären Abgabenschuldners zur Aufhebung des angefochetenen Bescheides führt und der an den Haftungspflichtigen adressierte Bescheid wortgleich mit dem an den Abgabenschuldner gerichteten ist, mit Erkenntnis zu entscheiden (Keine Klaglosstellung).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140050.X01

Im RIS seit

28.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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