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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §224;Rechtssatz
Der einer Berufung als Haftungspflichtiger beigetretene hat ebenso wie der primäre Abgabenschuldner das Recht, Beschwerde zu erheben. Über diese Beschwerde ist auch dann, wenn die Beschwerde des primären Abgabenschuldners zur Aufhebung des angefochetenen Bescheides führt und der an den Haftungspflichtigen adressierte Bescheid wortgleich mit dem an den Abgabenschuldner gerichteten ist, mit Erkenntnis zu entscheiden (Keine Klaglosstellung).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140050.X01Im RIS seit
28.06.1988