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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Die Vorlage einer Kopie der fehlenden Seite des Bescheides durch die Behörde kann nicht einer Berichtigung gem § 62 Abs 4 AVG gleichgehalten werden (hier: die fehlende Seite enthielt die Begründung des Bescheides; daher Aufhebung gem § 42 Abs 2 Z 3 lit b und c).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987110066.X03Im RIS seit
13.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018