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GewerbeONorm
GewO 1994 §13 Abs7Rechtssatz
Nach dem GmbHG kommen dem Geschäftsführer einer solchen Gesellschaft Befugnisse zu, deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt. Ein solcher maßgebender Einfluss des Geschäftsführers wäre dann nicht vorhanden, wenn die im Gesetz vorgesehenen Befugnisse des Geschäftsführers des § 20 GmbHG wesentlich beschränkt wären. Steht in einem Verwaltungsverfahren hins eines Geschäftsführers einer GmbH die Anwendung des § 13 Abs 7 GewO in Frage, so ist es Sache der Partei, ein konkretes Vorbringen darüber zu erstatten, inwiefern die Befugnisse des Geschäftsführers einer solchen wesentlichen Beschränkung unterliegen (Hinweis auf E 21.3.1980, 2446/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040020.X03Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020