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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FamLAG 1967 §1 Abs2;Rechtssatz
Der Ehefrau fehlt die Beschwerdeberechtigung gegen einen Bescheid, mit dem allein die Berufung ihres Ehemannes gegen die Versagung des Anspruches auf (hier: erhöhte) Familienbeihilfe abgewiesen wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140121.X01.1Im RIS seit
11.07.2006