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GewerbeONorm
GewO 1973 §13 Abs3Rechtssatz
An jeder Stelle, an der in § 13 Abs 3 GewO 1973 das Wort "Konkurs" verwendet wird, ist dieses Wort iS des von der Konkursordnung geregelten an die Eröffnung durch das zuständige Gericht gebundenen Rechtsinstitutes zu verstehen (Hinweis E 21.3.1980, 2446/79).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 KonkursEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040020.X01Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020