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GewerbeONorm
GewO 1994 §13 Abs7Rechtssatz
Nach dem GmbHG kommen der Generalversammlung wesentliche Befugnisse zu, deren Wahrnehmung die Ausübung eines maßgebenden Einflusses auf den Betrieb der Geschäfte darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040020.X02Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020