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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches bewirkt der widerrechtliche Entzug von Wirtschaftsgütern wie etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Entwendung eine Verminderung des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahres. Dadurch hat der widerrechtliche Entzug gleich einer Betriebsausgabe eine Gewinnminderung (Verlusterhöhung) zur Folge (Hinweis auf E 12.3.1980,2819/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140118.X01Im RIS seit
28.06.1988Zuletzt aktualisiert am
27.09.2012