RS Vwgh 1988/6/28 87/14/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §5;

Rechtssatz

Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches bewirkt der widerrechtliche Entzug von Wirtschaftsgütern wie etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Entwendung eine Verminderung des Betriebsvermögens am Schluß des Wirtschaftsjahres. Dadurch hat der widerrechtliche Entzug gleich einer Betriebsausgabe eine Gewinnminderung (Verlusterhöhung) zur Folge (Hinweis auf E 12.3.1980,2819/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140118.X01

Im RIS seit

28.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten