RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0047

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §9;

Rechtssatz

Zu den Elementen der entsprechenden Tatbezeichnung iSd § 44a lit a VStG gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird. Darunter muss auch die eindeutige Anführung der Organfunktion verstanden werden, die eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 9 VStG bzw des § 370 Abs 2 GewO zulässt.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040047.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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