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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §370 Abs2;Rechtssatz
Zu den Elementen der entsprechenden Tatbezeichnung iSd § 44a lit a VStG gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird. Darunter muss auch die eindeutige Anführung der Organfunktion verstanden werden, die eine Subsumtion unter die Bestimmung des § 9 VStG bzw des § 370 Abs 2 GewO zulässt.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040047.X06Im RIS seit
03.05.2001