RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0064

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Rechtssatz

Weder ein Bezug auf eine nicht näher bezeichnete einschlägige Vorstrafe sowie auf die LANGE TATZEIT noch auf die von der Behörde angenommene SCHÄDIGUNG ÖFFENTLICHER INTERESSEN sowie der SCHÄDIGUNG DER GEWERBETREIBENDEN ist als ausreichende Begründung in Ansehung des Ausmasses einer nach § 19 VStG maßgeblichen Interessenschädigung anzusehen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040064.X01

Im RIS seit

28.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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