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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Rechtssatz
Weder ein Bezug auf eine nicht näher bezeichnete einschlägige Vorstrafe sowie auf die LANGE TATZEIT noch auf die von der Behörde angenommene SCHÄDIGUNG ÖFFENTLICHER INTERESSEN sowie der SCHÄDIGUNG DER GEWERBETREIBENDEN ist als ausreichende Begründung in Ansehung des Ausmasses einer nach § 19 VStG maßgeblichen Interessenschädigung anzusehen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988040064.X01Im RIS seit
28.06.1988Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012