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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wurde dem Zeitsoldaten im Wege des Parteiengehörs als Gründe für die beabsichtigte Entlassung aus dem Präsenzdienst die Nichterfüllung der "von einem Kadersoldaten zu erwartenden positiven Vorbildwirkung" bekannt gegeben, weil er nicht bereit sei, seine Vorschriftenkenntnisse zu verbessern und er bereits dreimal eine näher genannte Prüfung negativ absolviert habe, und hat dieser in der Stellungnahme dazu diesbezüglich auf die Folgen eines Unfalles hingewiesen, so hat die Behörde dadurch, dass sie die Erklärung im Hinblick darauf verworfen hat, der Vorgesetzte beurteile, den Bf als grundsätzlich ungeeignet für die Laufbahn eines Zeitsoldaten, was sich aus weiteren tatsächlichen Umständen ergebe, Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Sie hat Umstände verwertet, die dem Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sind und zu denen er sich daher nicht hatte äußern können.
Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988110046.X02Im RIS seit
01.02.2007