RS Vwgh 1988/6/28 88/11/0046

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WehrG 1978 §40 Abs5 lita;

Rechtssatz

Wurde dem Zeitsoldaten im Wege des Parteiengehörs als Gründe für die beabsichtigte Entlassung aus dem Präsenzdienst die Nichterfüllung der "von einem Kadersoldaten zu erwartenden positiven Vorbildwirkung" bekannt gegeben, weil er nicht bereit sei, seine Vorschriftenkenntnisse zu verbessern und er bereits dreimal eine näher genannte Prüfung negativ absolviert habe, und hat dieser in der Stellungnahme dazu diesbezüglich auf die Folgen eines Unfalles hingewiesen, so hat die Behörde dadurch, dass sie die Erklärung im Hinblick darauf verworfen hat, der Vorgesetzte beurteile, den Bf als grundsätzlich ungeeignet für die Laufbahn eines Zeitsoldaten, was sich aus weiteren tatsächlichen Umständen ergebe, Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Sie hat Umstände verwertet, die dem Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sind und zu denen er sich daher nicht hatte äußern können.

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110046.X02

Im RIS seit

01.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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