RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0026

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0369 E 10. September 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Bei den der Behörde "zur Verfügung stehenden" Sachverständigen muss es sich um amtliche Sachverständige handeln die auch bei einer anderen Verwaltungsbehörde tätig sein können. Die in die Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen eingetragenen Sachverständigen sind allein aus dem Grund ihrer Eintragung in diese Liste keine amtlichen Sachverständigen iSd § 52 Abs 1 AVG 1950 (Hinweis auf E vom 5.7.1977, 0973/76, VwSlg 9370 A/1977)

Schlagworte

Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040026.X02

Im RIS seit

11.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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