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GewerbeONorm
AVG §56Rechtssatz
Ist im erstbehördlichen Straferkenntnis durch den Zusammenhang zwischen Spruch, Begründung und Zustellverfügung der Bf als Beschuldigter ausreichend individualisiert, so ist der Bescheid kein "Nichtakt" (Mangel des normativen Gehaltes eines Bescheides, wenn eine nicht existierende Person verpflichtet würde. Hinweis auf E vom 24.9.1969, 1908/65, VwSlg 7409 A/1969).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040175.X05Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019