RS Vwgh 1988/6/28 87/04/0175

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
VStG §24
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Ist im erstbehördlichen Straferkenntnis durch den Zusammenhang zwischen Spruch, Begründung und Zustellverfügung der Bf als Beschuldigter ausreichend individualisiert, so ist der Bescheid kein "Nichtakt" (Mangel des normativen Gehaltes eines Bescheides, wenn eine nicht existierende Person verpflichtet würde. Hinweis auf E vom 24.9.1969, 1908/65, VwSlg 7409 A/1969).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenBescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenSpruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040175.X05

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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