RS Vwgh 1988/6/28 87/04/0175

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

GewerbeO
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4
GewO 1973 §370 Abs2
VStG §44a lita
VStG §44a Z1
VStG §9

Rechtssatz

Im Rahmen des Geltungsbereiches des § 370 Abs 2 GewO, der eine Spezialnorm zu § 9 VStG darstellt, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, den Bescheid gegen den Beschuldigten als gemäß § 370 Abs 2 GewO verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu richten. Eine AUSWECHSLUNG BZW ÜBERSCHREITUNG DER SACHE gegenüber dem Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses ist darin nicht zu sehen (Hinweis E 28.9.1983, 81/01/0069).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040175.X01

Im RIS seit

26.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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