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GewerbeONorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Im Rahmen des Geltungsbereiches des § 370 Abs 2 GewO, der eine Spezialnorm zu § 9 VStG darstellt, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, den Bescheid gegen den Beschuldigten als gemäß § 370 Abs 2 GewO verantwortlichen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu richten. Eine AUSWECHSLUNG BZW ÜBERSCHREITUNG DER SACHE gegenüber dem Schuldspruch des erstbehördlichen Straferkenntnisses ist darin nicht zu sehen (Hinweis E 28.9.1983, 81/01/0069).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtBeschränkungen der Änderungen im Personenkreis der Verfahrensbeteiligten (siehe auch Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten)Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzVerantwortlichkeit (VStG §9) VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040175.X01Im RIS seit
26.09.2019Zuletzt aktualisiert am
26.09.2019