RS Vwgh 1988/6/28 88/14/0113

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 95;

Rechtssatz

Eine Bilanz, die erst nach Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens hergestellt wurde, ist weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein hervorgekommenes Beweismittel iSd § 303 Abs 1 lit b BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140113.X03

Im RIS seit

28.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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